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Behandlung angeraten - Zahnzusatzversicherung

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Zahnzusatzversicherung bei angeratener oder laufender Behandlung

Eine Zahnzusatzversicherung kann eine kluge Entscheidung sein, selbst wenn Ihr Zahnarzt Ihnen eine bestimmte Behandlung empfiehlt. Denn während die gesetzliche Krankenversicherung die Grundversorgung abdeckt, sind viele höherwertige zahnärztliche Leistungen nicht im Leistungskatalog enthalten. Hier tritt die Zahnzusatzversicherung in Kraft und hilft dabei, die finanzielle Belastung dieser Behandlungen abzufedern. Ob es sich um die Verwendung von hochwertigeren Materialien, umfangreichere Inlays oder Implantate handelt, eine Zahnzusatzversicherung kann Ihnen den Zugang zu diesen Leistungen ermöglichen, ohne dass Sie sich finanziell überfordert fühlen müssen. Durch den Abschluss einer passenden Zusatzversicherung können Sie die Behandlungen erhalten, die für Ihre individuellen Bedürfnisse am besten geeignet sind, anstatt sich finanziell eingeschränkt zu fühlen. Es ist wichtig, die verschiedenen Versicherungsangebote zu vergleichen und diejenige auszuwählen, die Ihren zahnärztlichen Bedürfnissen am besten entspricht. So können Sie sicher sein, dass Sie die bestmögliche Versorgung erhalten und gleichzeitig Ihr Budget im Auge behalten. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Entscheiden Sie sich für eine Zahnzusatzversicherung und erhalten Sie die zahnärztliche Versorgung, die Ihnen wirklich wichtig ist.

Hier erfahren Sie, welche Zahnversicherungen bei angeratenen Behandlungen noch abschließbar sind und was diesbezüglich beachtet werden sollte.

Der richtige Zeitpunkt für den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung

Der richtige Zeitpunkt für den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist oft eine Frage, die viele Menschen beschäftigt. Sollten Sie bereits vor dem Auftreten von Zahnschäden eine Versicherung abschließen oder ist es besser, zu warten, bis ein bestimmtes Problem auftritt?

Es gibt keine eindeutige Antwort auf diese Frage, da es auf Ihre individuelle Situation und Ihre Bedürfnisse ankommt. Es ist jedoch ratsam, nicht zu lange mit dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung zu warten. Je früher Sie eine Versicherung abschließen, desto eher können Sie von den Leistungen und Vorteilen profitieren.

In jedem Fall ist es immer am besten, die Zahnzusatzversicherung nicht erst abzuschließen, wenn bereits die Behandlungsbedürftigkeit durch den Zahnarzt diagnostiziert wurde.

Ein wichtiger Aspekt beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist die Wartezeit. Die meisten Versicherungen haben eine Wartezeit von drei bis sechs Monaten, bevor Sie Anspruch auf Leistungen haben. Das bedeutet, dass Sie nicht sofort nach Abschluss der Versicherung alle Behandlungskosten erstattet bekommen. Es ist daher ratsam, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, bevor größere Behandlungen erforderlich werden. Es gibt jedoch auch Zahnversicherungen, die auf eine Wartezeit verzichten.

Darüber hinaus sollten Sie bei der Wahl einer Zahnzusatzversicherung Ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen. Unterschiedliche Versicherungen bieten unterschiedliche Leistungspakete an. Überlegen Sie, welche Art von Behandlung Sie möglicherweise benötigen könnten und wählen Sie eine Versicherung, die diese Leistungen abdeckt.

Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung kann Ihnen finanzielle Sicherheit geben und Ihnen helfen, die bestmögliche Behandlung zu erhalten. Warten Sie also nicht zu lange und informieren Sie sich über die verschiedenen Versicherungsoptionen, um die richtige Entscheidung zu treffen.

Sollte bei Ihnen der Zahnarzt bereits festgestellt haben, dass Sie einen Zahnersatz benötigen, erfahren Sie im Folgenden, was Sie noch tun können.

Was lässt sich bei angeratener Zahnbehandlung versichern?

Nicht versicherbar sind angeratene, bereits notwendige oder beabsichtigte Behandlungen. Auch nicht bei Tarifen ohne
Gesundheitsfragen
.

Letztendlich muss der Versicherte im Leistungsfall nachweisen können, dass die durchzuführende Maßnahme, also der Versicherungsfall erst nach Beginn der Versicherungsschutzes eingetreten ist.

Ausnahme – Rückwärtsversicherung für angeratenene Behandlungen

Eine kleine Ausnahme stellt die Bayerische Zahnzusatzversicherung inkl. Zusatzbaustein ZahnSofort dar, die in begrenztem Umfang (max. 1.500 Euro) auch für bereits vor Versicherungsbeginn angeratene oder begonnene Behandlungen leistet. Der Baustein würde nach 2 Jahren automatisch enden und der Normaltarif bliebe weiter bestehen.

Ebenso gibt es eine Ausnahme bezüglich fehlender Zähne, bei denen ein Ersatz bereits angeraten wurde, hier würde UKV ZahnPrivatPremium bei max. 3 fehlenden, nicht ersetzten Zähnen bzw. noch zu ziehenden Zähnen auch dann leisten, wenn ein Zahnarzt die Behandlung schon angeraten hatte

Was bedeutet “angeratene Maßnahme” bzw. angeratene Behandlung?

Angeraten ist jede Maßnahme, die von einem Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden bereits empfohlen oder mit diesem besprochen wurde, auch wenn noch kein Heil- und Kostenplan erstellt wurde.

Bei einigen Tarifen gilt bezüglich angeratener Zahnersatzmaßnahmen jedoch eine kundenfreundlichere Regelung. Beispielsweise sind beim Tarif UKV ZahnPrivat Premium im Antrag solche Zahnersatzmaßnahmen nicht relevant, die innerhalb der letzten 2 Jahren angeraten wurden und heute nicht mehr angeraten sind. Das kann wichtig sein, wenn ein vorherhiger Zahnarzt z.B. mal eine Maßnahme angeraten hatte vor mehreren Jahren, der derzeitige Zahnarzt dies jedoch ganz anders sieht. Bei Zahntarifen, in dessen Antrag nach angeratenen Behandlungen gefragt sind, sind nämlich grundsätzlich auch die Behandlungen relevant, die vor Jahren einmal angeraten wurden, obwohl ein neuer Zahnarzt dies als nicht mehr angeraten ansieht.

Beispiel:

  • Die Zahnersatz- oder Kieferorthopädiemaßnahme wurde vom Zahnarzt empfohlen.
  • Die Zahnersatz- oder Kieferorthopädiemaßnahme wurde mit dem Zahnersatz besprochen.
  • Es wurde bereits ein Heil- und Kostenplan erstellt.

Was sind medizinisch notwendige (zwingende) Maßnahmen?

Notwendig sind daneben auch noch nicht mit dem Zahnarzt oder Kieferorthopäden besprochene Maßnahmen, die aber für den Versicherten/Versicherungsnehmer erkennbar erforderlich sind.

Beispiele:

  • Dem Antragsteller ist ein Inlay oder eine Füllung herausgefallen.
  • Der Antragsteller hat immer wieder Zahnschmerzen. Eine Brücke hat sich gelockert.
  • Ein Zahn ist bis auf einen kleinen Rest herausgebrochen oder abgebrochen.
  • Eltern fällt die Fehlstellung der Zähne ihres Kindes auf und sie gehen davon aus, dass ihr Kind eine kieferorthopädische Behandlung braucht.

Wann gelten Behandlungen bzw. Zahnersatz-Maßnahmen als beabsichtigt?

Eine (Zahnersatz-)Maßnahme kann als beabsichtigt (geplant), angesehen werden, wenn ein Versicherter bzw. Versicherungsnehmer vorhat, eine konkrete Maßnahme in der nächsten Zeit durchführen zu lassen. Ebenso wenn auch ein Laie erkennen muss, dass eine Behandlung dringend notwendig sein muss aus medizinischer Sicht.

Beispiele:

  • Der Antragsteller hat eine herausnehmbare Vollprothese und möchte stattdessen einen Implantat-getragenen festsitzenden Zahnersatz.
  • Der Antragsteller hat ein oder mehrere Veneers, die beschädigt sind und die er ersetzen möchte.
  • Der Antragsteller möchte Amalgamfüllungen durch Keramikinlays ersetzen lassen, weil er allergisch ist gegen Amalgam.
  • Die Zähne eines Kindes stehen minimal schief, sodass eine Kieferorthopädie nicht unbedingt notwendig ist. Die Eltern wollen aus kosmetischen Gründen dennoch eine Behandlung durchführen.

Zahnversicherung, die bei laufender Behandlung abschließbar sind

Die meisten Versicherer fragen bei Abschluss ihrer Zahnzusatzversicherungen im Antrag nach laufenden bzw. angeratenen Behandlungen. Grundsätzlich lässt sich eine Top Zahnzusatzversicherung die Arag Dent 100 Zahnversicherung auch bei laufender oder angeratener Behandlung abschließen.

Jedoch ist in einem solchen Fall die Vorlage eines aktuellen zahnärztlichen Befundberichtes notwendig und es muss ein Leistungsausschluss für die laufende Maßnahme vereinbart werden.

Vorteilhaft ist dies in den meisten Fällen jedoch nicht, da zum einen laufende bzw. angeratene Behandlungen sowieso vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden und zum anderen der Versicherer aufgrund der Zahnstatus-Angaben des Zahnarztes den Antrag ablehnen könnte. Besitzt man beispielsweise bereits sehr viele mit Zahnersatz versorgte Zähne, was ja im Antrag nicht angegeben werden müsste, so wird dies durch den Zahnstatusbefundbericht dem Versicherer offenbart und könnte zu einer negativen Einschätzung des Risikos seitens des Versicherers führen.
Wer sich in einer längeren laufenden Behandlung befindet, jedoch mit dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung nicht warten möchte, der könnte auch auf eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung ausweichen. Bereits angeratene Behandlungen sind jedoch grundsätzlich bei allen Zahnzusatzversicherungen ausgeschlossen.
Zahnzusatzversicherungen ohne Gesundheitsfragen sind derzeit im Premium-Leistungsbereich:

Kann die Behandlung kurzfristig abgeschlossen werden?

Kann eine Behandlung kurzfristig abgeschlossen werden (z.B. eine Zahnfüllung), ist es immer zu empfehlen dies zu tun und eine Zahnversicherung einfach danach zu beantragen. Wem es jedoch eilig ist, z.B. weil er die Wartezeiten und Summenbegrenzungen möglichst schnelle “rumhaben” möchte, der hat ein paar Alternativen.
Die Signal Iduna Zahnzusatzversicherung, beispielsweise Signal Iduna Komfort Plus , welche Sie in unserem Zahnzusatzversicherung Vergleich finden, sind auch bei laufender bzw. angeratener Behandlung problemlos abschließbar, da im Antrag nicht danach gefragt wird. Bei den Tarifen der *Signal Iduna Komfort*-Serie sind jedoch andere Gesundheitsfragen zu beantworten, so dass im Ausnahmefall auch hier eine Annahme nicht möglich sein kann. Welche dies sind, erfahren Sie unter Signal Iduna Komfort. Gleiches gilt für die Universa dentprivat ohne Gesundheitsprüfung. Eine weitere gute Empfehlung, die problemlos auch ohne zahnärztliches Zeugnis abgeschlossen werden kann ist die Janitos dental plus Zahnzusatzversicherung.
Ebenfalls mit einem Leistungsausschluss für laufende/angeratene Behandlungen, aber ohne Vorlage eines “Zahnarztzeugnisses” ist die Hanse Merkur EZ EZT EZP Zahnversicherung abschließbar, ebenso die Württembergische ZGU70 BZGU20 .

Auch bei der Inter Quali Med Z90 ZPro wird nicht nach einer angeratenen Behandlung im Antrag gefragt. TArife wie Janitos dental plus, Janitos dental Max, Arag Dent90+ und Arag Dent100 fragen zwar im Antrag nach angeratenen Behandlungen, vereinbaren aber einfach automatisch einen Leistungsausschluss für die laufende Maßnahme, ohne dass zusätzliche Unterlagen vom Zahnarzt mit dem Antrag einzureichen sind.

Bei voraussichtlich mittel- oder längerfristiger Behandlungsdauer

Immer unproblematisch ist der Tarif Universa dentprivat, die dieser gänzlich ohne Gesundheitsprüfung ist, aber auch die Janitos dental plus Zahnzusatzversicherung und natürlich die Hanse Merkur Zahn EZL Zahn Luxus. Auch die Münchener Verein ZahnGesund Tarife sind bei laufenden Behandlungen abschließbar, ohne das extra ein zahnärztlicher Befundbericht besorgt werden muss.

Ist man sich sicher, dass wirklich alle Zähne, ausser der derzeit zu behandelnden, in Ordnung sind, so kann man unter Vorlage eine Zahnarztbefundberichtes auch gut die Spitzen-Zahnversicherungen der Barmenia Mehr Zahn 100 problemlos abschließen. Wer sich hier jedoch nicht sicher ist, sollte lieber eine alternative Zahnzusatzversicherung abschließen, in der keine Antragsfragen zu laufenden Behandlungen gestellt werden, da sonst unnötig eine Ablehnung riskiert wird.

Bayerische Zahntarife : Sofern es sich nicht um angratene Behandlungen wegen Kieferorthopädie oder Zahnfleischerkrankungen, sondern nur Zahnersatz oder Füllungen handelt, ist der Abschluss mit Leistungsausschlüss für die laufende Behandlung möglich.

Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung

Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen abzuschließen, das heißt jedoch nicht, dass für bereits angeratene Behandlungen geleistet wird.

Hinweise zum Thema “Wann ist eine Maßnahme offiziell angeraten?”

Diese Frage wird immer wieder gestellt. Definitiv ist eine Zahnbehandlung angeraten, wenn vom Zahnarzt bereits ein Heil- und Kostenplan erstellt wurde und dieser sogar schon an die Krankenkasse verschickt wurde. Sofern Röntgenaufnahmen gemacht wurden, ist auf diesen ebenfalls ersichtlich, ob Behandlung bedürftige kariöse Zähne vorhanden sind. Der Versicherer wird sich, wenn ein paar Monate nach Vertragsabschluss eine Rechnung, beispielsweise für eine Füllungstherapie oder eine Zahnersatzmaßnahme eingereicht wird, vom Zahnarzt bestätigen lassen, ob die durchgeführte Behandlung vor oder nach Vertragsabschluss angeraten wurde.
Sofern auf alten Röntgenaufnahmen oder in der Patientenakte Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine Behandlung bereits vorher notwendig war, wird der Versicherer in den meisten Fällen nicht leisten.
Wer sich nicht sicher ist, ob konkreter Behandlungsbedarf besteht, der sollte am besten seinen Zahnarzt fragen. Hierbei sollte am besten jedoch kein neuer Termin mit dem Zahnarzt abgemacht werden, sondern nachgefragt werden, was nach jetzigem Stand der Patientenakte behandlungsbedürftig ist.
Es wäre nicht klug, wenn vor Vertragsabschluss ein Zahnarztbesuch stattfindet, bei dem der Zahnarzt Behandlungsbedarf findet, der ansonsten noch nicht aktenkundig gewesen wäre. Denn sobald eine Behandlung in der Patientenakte angeraten ist, muss diese, sofern im Antrag der Zahnversicherung danach gefragt wird, auch ordnungsgemäß angegeben werden.

Andere Möglichkeiten zur Kostenerstattung für zahnärztliche Behandlungen

Eine Zahnzusatzversicherung ist nicht die einzige Möglichkeit, um die Kosten für zahnärztliche Behandlungen zu decken. Es gibt auch andere Optionen, die Sie in Betracht ziehen können, je nach Ihren individuellen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten.
Eine Möglichkeit ist die Finanzierung der Behandlung über Ratenzahlungen. Viele Zahnärzte bieten die Möglichkeit an, die Kosten über einen bestimmten Zeitraum zu verteilen. Dies kann eine gute Option sein, wenn Sie die Kosten nicht sofort in voller Höhe bezahlen können, aber dennoch die empfohlene Behandlung durchführen möchten.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, Behandlungskosten von der Steuer abzusetzen. In einigen Fällen können Sie einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es ist ratsam, sich hierzu mit einem Steuerberater oder Finanzexperten in Verbindung zu setzen, um die genauen Regelungen und Möglichkeiten zu erfahren.
Ein weiterer Ansatz ist es, verschiedene Zahnärzte zu konsultieren und nach günstigeren Alternativen zu suchen. Die Kosten für zahnärztliche Behandlungen können je nach Zahnarztpraxis variieren. Es kann sich lohnen, verschiedene Angebote einzuholen und Preise zu vergleichen, um die bestmögliche Behandlung zu einem angemessenen Preis zu erhalten.
Zusammenfassend gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Kosten für zahnärztliche Behandlungen zu decken. Eine Zahnzusatzversicherung ist eine Option, die Ihnen finanzielle Sicherheit gibt und Ihnen den Zugang zu hochwertigen Behandlungen ermöglicht. Es ist jedoch wichtig, auch andere Optionen zu berücksichtigen und die beste Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.