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Häufig gestellte Fragen zur Zahnversicherung

Wieviel leistet eine gute Zahnzusatzversicherung?

Was eine gute Zahnzusatzversicherung leisten sollte haben wir in einer Checkliste zusammengefasst .
Tarife mit weniger als 50% Erstattung und ohne Absicherung von Implantaten sind nicht empfehlenswert. Die besten Zahnzusatzversicherungen leisten zwischen 90%-100% der Rechnung.

Was kostet eine gute Zahnzusatzversicherung?

Bei einem Abschluss über Fairfekt.de kostet Sie die Zahnzusatzversicherung auf keinen Fall zuviel. Gute Premium-Tarife gibt es je nach Eintrittsalter bereits für unter 20 Euro im Monat. Allerdings hängt der Preis vom Zahnstatus und auch von der Kalkulationsart ab. Tarife mit Alterungsückstellungen sind anfänglich zwar teurer, dafür aber beitragsstabiler.

Leistet eine Zahnzusatzversicherung auch für angeratene Behandlungen ?

Dies Frage muss grundsätzlich mit “NEIN” beantwortet werden. Bezahlt werden nur Behandlungen, die nach Vertragsabschluss angeraten wurden.

Was gilt als fehlender Zahn?

Es gelten nur Zähne als fehlend, die nicht durch Zahnersatz bereits ersetzt wurden. Auch Weisheitszähne, Milchzähne und bereits geschlossene Lücken (z.B. durch *Kieferorthopädie) sind nicht mitzuzählen.

Können fehlende Zähne mitversichert werden?

Ja, es gibt auch Tarife, die bereits fehlende, nicht ersetzte Zähne mitversichern . Allerdings tut dies nicht jede Zahnzusatzversicherung.

Ist es sinnvoll auch Zahnbehandlungen mitzuversichern ?

Da rund die Hälfte der anfallenden Kosten heutzutage in den Bereich der Zahnbehandlung und nicht des Zahnersatzes fallen, sollte man durchaus Tarife bevorzugen, die auch für Prophylaxe und wichtige zahnerhaltende Maßnahmen leisten.

Können die Beiträge der Zahnzusatzversicherung steigen?

JA, dies geschieht zum einen bei Tarifen ohne Alterungsrückstellungen durch Erreichen einer neuen Altersgruppe oder bei Umstellung eines Kindertarifs mit dem 21. Lebensjahr in einen Erwachsenentarif, aber auch außerordentliche Anpassungen können vorgenommen werden, wenn die Ausgaben höher sind, als im Beitrag für alle Versicherte einkalkuliert war. Dies wird in der Regel jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft.

Wie lang ist die Vertragslaufzeit?

Die Vertragslaufzeit beträgt je nach Tarif ein Jahr (z.B. bei der Advigon Versicherung) bis max. 2 Jahre. Wobei die meisten Versicherer das Kalenderjahr als Versicherungsjahr zählen, so dass immer zum 31.12. eines Jahres vom Versicherten mit 3 Monaten Frist gekündigt werden kann. Wenn man nicht kündigt, verlängert der Vertrag jede Jahr um ein Jahr.

Wann kan ich die Zahnzusatzversicherung kündigen?

Zum Ende der Mindestvertragslaufzeit, in der Regel also zum 31.12. des Folgejahres, in dem man die Zahnzusatzversicherung begonnen hat. Bei ausserordentliche Beitragsanpassungen und auch bei altersbedingten Beitragsanpassungen hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Wo reiche ich die Rechnungen ein?

Die Rechnungen für Behandlungen sendet man am besten direkt an seinen Versicherer, die Anschrift erhalten Sie von uns. Sie können die Unterlagen aber auch an uns senden, wir leiten sie dann weiter.

Fragen zur Antragstellung

Welche Zahnleistungen sind grundsätzlich über eine Zahnversicherung versicherbar?

Grundsätzlich gibt es drei Bereiche, die über eine Zahnversicherung prozentual abgedeckt werden können. Eine gute Zahnversicherung sollte sie vor Zuzahlungen im Bereich des Zahnersatzes, der Zahnbehandlung und der Kieferorthopädie schützen.

Warum gibt es den Zahnarzt-Pass derzeit nur für die Zahnversicherung der Advigon Versicherung AG und ARAG Krankenversicherung AG, sowie Janitos und Universa und DKV?

Die beiden Versicherer sind derzeit die einzigen am Markt, die für den Verbraucher transparente Versicherungsbedingungen aufweisen und genau aufzählen, was Sie erstatten und nicht erstatten. Die Aufzählung wird durch Gebührenziffern der GOZ untermauert. Diese wertvollen Informationen helfen Ihnen und insbesondere Ihrem Zahnarzt eine versicherungskonforme Rechnung für die Behandlung auszustellen. Ferner erleichtert der Zahnarzt-Pass Ihrem Zahnarzt die Entscheidung, welche hochwertigeren Behandlungsmaßnahmen er Ihnen für die Therapie vorschlagen kann. So erhalten Sie eine höhere Sicherheit, dass die Kosten von Ihrer Zahnversicherung getragen werden und Ihre Zahnersatz Zusatzversicherung bereitet Ihnen den größt möglichen Nutzen.

Muss ich ein zahnärztliches Zeugnis vorlegen, wenn ich eine Zahnversicherung abschließen möchte?

Sie müssen grundsätzlich kein zahnärztliches Zeugnis vorlegen, wenn Sie eine Zahnversicherung abschließen möchten. Nur in einigen wenigen Fällen ist ein zahnärztliches Zeugnis von Nöten.

Befinden Sie sich beispielweise in laufender Behandlung oder beabsichtigen Sie eine solche, möchte der Versicherer genau wissen, was an Behandlungsmaßnahmen vorliegt bzw. geplant ist. Ferner ist bei einigen Versicherern zum Abschluß der gewünschten Zahnversicherung ein zahnärztliches Zeugnis nötig, wenn eine bestimmte Anzahl von Zähnen fehlt (z.B. Arag bei mehr als 3 fehlenden Zähnen, Janitos bei 3 fehlenden Zähnen).

Ob Sie für die ausgewählte Zahnversicherung ein Zahnarzt-Zeugnis benötigen, können Sie immer mit Hilfe unseres Sofort-Vergleiches prüfen.

Bei einigen Zahnversicherung – Tarifen werden bei Vorlage des zahnärztlichen Zeugnisses die üblichen Wartezeiten erlassen. Details dazu finden Sie zu jedem verfügbaren Tarif im Sofort-Vergleich.

*Kann ich eine Zahnzusatzversicherung abschließen, um mir eine bereits angeratene Behandlung erstatten zu lassen?

Dies ist nicht möglich. Ein “Haus, das brennt” kann man nicht mehr versichern. Bereits angeratene Behandlungen sind bei allen Zahnzusatzversicherungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, alle bei Antragstellung noch intakten Zähne hingegen sind für zukünftige Schäden versichert. Gleiches gilt natürlich auch für Kinder und kieferorthopädische Behandlungen. Meist sind derartige Behandlungen bereits im Vorschulalter vom Kieferorthopäden vorhersehbar. Sind bereits Röntgenaufnahmen gemacht worden, so kann der Versicherer sich bei einer später begonnen Behandlung unter Umständen auf diese Aufnahmen berufen, wenn bereits ersichtlich war, dass eine kieferorthopädische Behandlung später zu 100% notwendig wird. Alle Ereignisse, die hingegen nicht zu 100% sicher eintreffen sind in der Regel versichert.

Mein Zahnarzt hat den Abschluss einer Zahnversicherung empfohlen, was ist zu beachten?

Vorab: Es ist nicht möglich, eine Zahnversicherung für bereits geplante und / oder beabsichtigte Maßnahmen abzuschließen. Der Versicherungsfall ist dann bereits vor Vertragsabschluss eingetreten. Es gibt keinen Versicherer, der für diese Kosten aufkommen wird. Teilt Ihr Arzt jedoch mit, dass da mal was „kommen könnte”, so ist dies noch nicht konkret. In einem solchen Fall ist der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, so dass Sie Zahnversicherung dafür leisten würde. Auf jeden Fall ist der Versicherungsfall auch eingetreten, wenn ein Heil-und Kostenplan erstellt worden ist. Dann ist der Abschluss einer Zahnversicherung für genau diese Maßnahme nicht möglich.

Was sind Wartezeiten und welche Auswirkungen haben diese den Versicherungsschutz der Zahnversicherung.

Um stark ansteigende Beitragsanpassungen weitestgehend auszuschließen, müssen Sie eine Wartezeit von 8 Monaten ab Versicherungsbeginn absolvieren. Leistet eine bestimmte Zahnversicherung für Zahnbehandlung (z.B. Advigon ZahnPremium, ARAG Z100), dann besteht für diesen Bereich entweder keine Wartezeit (Advigon) oder sie beträgt 3 Monate (ARAG Z100).
Einige Tarife wie die Barmenia MehrZahn oder die Janitos dental 90 oder auch Universa dentprivat sehen die “besonderen Wartezeiten” sowohl für Zahnbehandlung als auch für Zahnersatz vor. Sie beträgt dort also 8 Monate, wobei die Wartezeiten gegen Vorlage eines zahnärztlichen Befundberichtes erlassen werden können. Dieser Erlass ist nur bei der Advigon Zahnzusatzversicherung nicht möglich.
Als Sonderfall betragen die “besonderen Wartezeiten” bei der Hanse Merkur EZ EZT EZP nur 6 Monate.
Es gibt aber mittlerweile auch zahlreiche gute Tarife ohne Wartezeiten

Beispiel:

Antragstellung: 17.01.2007,
beantragter Versicherungsschutz (Beginn der Zahnversicherung ): 01.02.2007

formeller Beginn: 25.01.2007 (Zugang der Police)
technischer Beginn: 01.02.2007 (Beitragszahlung ab diesem Zeitpunkt)
materieller Beginn: 01.10.2007 (Leistungsgewährung ab diesem Zeitpunkt)
Ein Wartezeiterlass aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits vorher durch eine andere Krankenzusatzversicherung versichert waren, ist nicht möglich. Diese Regelung gilt nur in der Krankenvollversicherung. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarungen erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand vorgelegt wird.

Kann ich die Zahnversicherung auch dann abschließen, wenn ich im Ausland lebe und Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse bin?

Dies stellt kein Hindernis dar! Solange Sie Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse sind, können Sie einen Zahnversicherung abschließen. Sobald Sie jedoch die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse beenden, müssen Sie diese Tatsache dem Anbieter Ihrer Zahnversicherung unverzüglich melden. Der Vertrag wird dann aufgehoben. Für spezielle Fälle (z.B. Beihilfe) bieten wir aber gern andere Möglichkeiten für eine Zahnversicherung an. Kontaktieren Sie uns in diesen Fällen bitte. Wir werden Ihnen auch dann gerne bei der Suche nach der richtigen Zahnversicherung eine Lösung anbieten.

Was ist zu beachten, wenn ich mit meiner gesetzlichen Krankenkasse Kostenerstattung vereinbart habe?

Zwar bietet speziell die ARAG hier sehr gute Tarife zur Zahnversicherung an, jedoch raten wir in diesen Fällen, die Kostenerstattung nur für den ambulanten Bereich zu wählen und den Zahnbereich wie bisher nach dem Sachleistungsprinzip abrechnen zu lassen.
Eine herkömmliche Zahnversicherung aus dem Hause Württembergische oder ARAG bietet hier wesentlich besseren und unkomplizierteren Versicherungsschutz. Eine solche Zahnzusatzversicherung ermöglicht Ihnen als “normalem” Kassenpatienten trotzdem den Privatpatientenstatus beim Zahnarzt.

Kann ich eine Zahnversicherung abschließen, wenn ich Kostenerstattung (Wahltarif) bei meiner gesetzlichen Krankenkasse beantragt habe?

Dies stellt kein Hindernis für eine Zahnversicherung dar. Es gibt für das Kostenerstattungsprinzip auch spezielle Tarife. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie uns einfach. Wir unterstützen Sie gern bei der Suche nach der richtigen Zahnversicherung.

Fragen während der Vertragslaufzeit

Wieviele Jahre beträgt die Mindestvertragsdauer einer Zahnversicherung?

Dies ist von Versicherer zu Versicherer und auch teilweise von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt mindestens ein Jahr darf aber zwei Versicherungsjahre nicht übersteigen.

Danach verlängert sich die Vertragsdauer stillschweigend immer um ein weiteres Jahr, wenn Sie das Vertragsverhältnis nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich kündigen. Prüfen Sie Ihre genaue Kündigungsfrist Ihrer Zahnversicherung in Ihren Versicherungsbedingungen.

Hat der Versicherer meiner Zahnversicherung die Möglichkeit von Beitragsanpassungen während der Vertragslaufzeit?

Jeder Versicherer behält sich in seinen Versicherungsbedingungen vor, bei Bedarf die Beiträge den tatsächlich angefallenen Kosten anzupassen. Aufgrund des medizinischen Fortschritts, immer besserer und hochwertigerer Behandlungsmaterialien und Behandlungsmethoden, steigender Löhne und Gehälter im Gesundheitswesen sowie der Inflation, steigen insgesamt die Kosten für jede Behandlung. Diese Kosten werden auf alle Versicherten aufgeteilt. Wenn die Ausgaben deutlich ansteigen, muss der Versicherer das ursprüngliche Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben wieder herstellen. Dazu bedient er sich von Zeit zu Zeit der Möglichkeit der Beitragsanpassung. Nur so kann der Versicherer sicherstellen, dass die Ihnen im Versicherungsvertrag garantierten Leistungen Ihrer Zahnversicherung im Leistungsfall auch erbracht werden können.

Kann eine Zahnversicherung auch von Personen abgeschlossen werden, die komplett privat versichert sind?

Ja und Nein. Ja, wenn Sie Empfänger der freien Heilfürsorge sind, ist der Abschluß einer Zahnversicherung durchaus möglich. Für diese Personengruppe gibt es spezielle Angebote für eine Zahnversicherung. In Frage kommen beispielsweise die TArife der ARAG und der Advigon Versicherung. Personen, die komplett privat versichert sind und nicht zu der genannten Personengruppe zählen, ist ein Abschluss einer Zahnversicherung nicht möglich.

Erstattet eine Zahnversicherung auch ausländische Zahnarztrechnungen?

Ja, ausländische Zahnarztrechnungen werden häufig von einer Zahnversicherung erstattet. Häufige Voraussetzung ist die Vorleistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wenn diese zahlt, zahlt auch Ihr Tarif. Es ist zu beachten, dass der Versicherer tarifgemäß auf dem Niveau der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte leisten wird. Einige Tarife setzen jedoch die Behandlung eines Zahnarztes mit deutscher Kassenzulassung voraus. Bei genauen Fragen zu Ihrer persönlichen Zahnversicherung, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie.

Fragen im Schadenfall

An wen wende ich mich im Schadenfall?

Im Schadenfall stehen Ihnen immer zwei Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung. Zuerst einmal können Sie sich an uns als Ihren Betreuer wenden. Sie haben aber selbstverständlich auch die Möglichkeit sich an die Schadenabteilung des Versicherers zu wenden. Am besten wenden Sie sich jedoch direkt an die Schadenhotline der Gesellschaft, bei der Sie Ihre Zahnversicherung abgeschlossen haben.

Warum sollte ich immer einen Heil-und Kostenplan vom Zahnarzt verlangen?

Auch wenn einige Tarife die Vorlage des Heil-und Kostenplans vor Behandlungsbeginn nicht verlangen, sollten immer vor Behandlungsbeginn einen Heil-und Kostenplan durch Ihren Zahnarzt erstellen lassen. So umgehen Sie im nach hinein Diskussionen bezüglich der Erstattungshöhe. Der Versicherer wird den Heil-und Kostenplan prüfen und Ihnen die Erstattungshöhe schon vor Behandlungsbeginn mitteilen.

Erhält mein Zahnarzt das Behandlungshonorar vom Versicherer?

Nein, Ihr Zahnarzt stellt eine Rechnung über die privatärztlichen Leistungen direkt an Sie.
Diese leiten Sie an Ihren Versicherer weiter und erhalten die tariflich vereinbarte Leistung auf Ihr Konto überwiesen. Anschließend begleichen Sie die Honorarforderung Ihres Zahnarztes.

Fragen zum Leistungsumfang einer Zahnversicherung

Was sind Funktionsdiagnostik und Funktionsanalytik?

Im Rahmen der Zahnersatzmaßnahmen muss öfters vor dem Einsetzen des Implantats Kieferknochenaufbau betrieben werden, um eine feste Verankerung des Implantats zu gewährleisten. Nach dem Einsetzen des neuen Zahnersatzes muss der Zahnarzt das Zusammenspiel der neuen mit vorhanden Zähne und Kauflächen mit Hilfe von funktionsanalytischen Maßnahmen überprüfen. Funktionsdiagnostische und funktionsanalytische Maßnahmen können zum Teil sehr kostenintensiv werden. Diese werden je nach Tarif von einer Zahnversicherung übernommen werden.

Was bedeutet GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte ?

Ihr Zahnarzt rechnet alle privatärztlichen Leistungen mit Hilfe der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte ab. Je nach Schwierigkeitsgrad kann er den Vergütungsbetrag mit einem Gebührenfaktor multiplizieren. Es ist wichtig, dass Sie eine Zahnversicherung wählen, die die Kosten bis zum Höchstsatz der GOZ übernimmt. Nur eine solche Zahnversicherung kann Sie vor eventuell höheren Rechnungen schützen.

Was ist eine so genannte Summenbegrenzung ?

Oft sieht der Leistungsumfang einer Zahnversicherung vor, dass in den ersten Jahren Rechnungen nur innerhalb bestimmter Höchstgrenzen erstattet werden. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die gewählte Zahnversicherung, möglichst keine und wenn doch, eine nur sehr kurz andauernde Summenbegrenzung enthält. Nur dann kann Ihre Zahnversicherung Sie in vollem Umfang vor den hohen Kosten einer Zahnersatzmaßnahme schützen. Nicht selten wird eine Zahnversicherung nur mit dem möglichen Erstattungsprozentsatz beworben, dass dieser aber erst nach einigen Jahren voll zur Geltung kommt wird aber verschwiegen.

Sind bei Antragstellung fehlende nicht ersetzte Zähne mitversichert?

Nicht alle Tarife versichern fehlende nicht ersetzte Zähne mit. Die meisten Tarife sehen hier einen Leistungsausschluss vor. Dies ist übrigens fast immer bei Zahnversicherungen ohne Gesundheitsfragen der Fall. Einige Zahnzusatzversicherungen beispielsweise die Arag Z100 Zahnversicherung versichern fehlende Zähne gegen einen Zuschlag von 10% pro fehlenden Zahn mit. Die UKV ZahnPrivat Premium versichert bis zu 3 fehlende Zähne mit einem Zuschlag von 8,60 Euro pro Zahn mit und bei der Barmenia ZG Zahnversicherung kann 1 fehlender Zahn sogar ohne Zuschlag mitversichert werden. Die Advigon Zahnversicherung sieht in diesem Fall leider einen Leistungsausschluss vor, fehlende Zähne sind dort, sofern Sie nicht ersetzt wurde, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Rechtliche Fragen zur Antragstellung – und Leistungspflicht

Wann gilt eine Behandlung rechtlich als angeraten und muss dementsprechend bei der Antragstellung berücksichtigt werden?

Wird im Antrag einer Zahnzusatzversicherung nach angeratenen Behandlungen gefragt, so herrscht oft bei Verbrauchern, aber auch Vermittlern oft Uneinigkeit darüber, wann eine Behandlung als angeraten gilt.
Die Rechtsprechung ist diesbezüglich aber recht eindeutig: Seit BGH VersR 1978, 271 ist es anerkannt, dass der Versicherungsfall mit der ersten Untersuchung, die zur Erkenntnis der Notwendigkeit der medizinischen Heilbehandlung führt, beginnt.
Das bedeutet also, dass sobald ärztlich die Notwendigkeit einer Heilbehandlung (z.B. ein sanierungsbedürftiger Zahn) festgestellt wurde, der Versicherungsfall eingetreten ist und demnach nicht mehr mitversicherbar ist.
Das gleiche gilt beispielsweise, wenn der Zahnarzt bei Kleinkindern einen offensichtlichen Kieferfehlstand festgestellt hat, dieser aber noch nicht vom Facharzt diagnostiziert wurde. Auch hier kann man davon ausgehen, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten war.

Auch, wenn der Arzt eine Behandlungsbedürftigkeit (z.B. bei einer Kieferfehlstellung) nur erkennt, nicht aber den genauen Zeitpunkt in der Zukunft zu nennen vermag, wann die eine Behandlung medizinisch notwendig wird, kann man davon ausgehen, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

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