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Das bringt die Pflegereform 2016

Das Jahr 2016 wartet mit der größten Reform der Pflegeversicherung seit deren Einführung auf. Die Schwerpunkte der aktuellen Änderungen sind in erster Linie die Kurzzeitpflege und die Ersatzpflege. In beiden Fällen geht es darum, dass Angehörige die Pflege zu Hause leisten, aber für einen bestimmten Zeitraum ausfallen, beispielsweise um den auch bei Hauspflege zustehenden Urlaub zu nehmen.

Deutliche Verbesserungen bei der zeitlichen Ausdehnung

Im Rahmen der Ersatzpflege kann die Betreuung durch professionelle Pflegekräfte, aber auch durch andere Angehörige oder Freunde in der gewohnten Umgebung des Pfleglings erfolgen. Die Kurzzeitpflege sieht bei Abwesenheit der pflegenden Angehörigen eine Unterbringung in einem Pflegeheim vor. Bislang wurde das Pflegetagegeld sowohl bei der Kurzzeit- als auch bei der Ersatzpflege nur für 28 Tage weitergezahlt. Künftig leistet die Pflegeversicherung den hälftigen Satz, allerdings bei der Kurzzeitpflege für die Dauer von 56 Tagen, bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine Kombination von beiden
Pflegemodellen erleichtert.

Gesetzlicher Beratungsanspruch auch für Pflegende

Eine weitere Neuerung liegt in der Dauer der Kurzzeitpflege. Diese dürfte die gesetzliche Pflegeversicherung bisher nur für einen Zeitraum von vier Wochen bewilligen. Die Ausdehnung auf eine Dauer von acht Wochen war nur möglich, wenn der Pflegende die Ansprüche aus der Ersatzpflege in die Kurzzeitpflege übertrug. Eine weitere Neuerung stellt der Rechtsanspruch auf Beratung auch für die pflegenden Personen dar. Bis zum Eintritt der neuen Pflegereform hatten nur die zu pflegenden Personen selbst einen Beratungsanspruch.
Die Umsetzung der Pflegenovelle soll spätestens zum 1. Januar 2017 greifen, findet aber in weiten Teilen jetzt bereits statt. Trotz aller Reformen gilt aber auch bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, dass sie als Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung nur eine Basisabsicherung bietet. Setzt man als Verbraucher einmal die Höchstleistung bei stationärer Vollpflege in Höhe von 1.995 Euro monatlich bei Schwerstpflegebedürftigkeit in Relation zu den Heimkosten, die häufig bei über 4.000 Euro im Monat auslaufen, wird deutlich, dass zusätzliche private Vorsorge ebenfalls notwendig ist.