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Antragstellung Pflegegeld

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2. Antragstellung Gesetzliches Pflegegeld

Die Probleme fangen schon bei der Antragstellung auf Gewährung der Leistungen aus der Pflegeversicherung an. Denn § 33 SGB VI schreibt vor, dass die Versicherungsleistung nur im Vorwege, nicht jedoch rückwirkend, gewährt werden kann. Dieser scheinbar einfache rechtliche Sachverhalt bringt jedoch einige Schwierigkeiten mit sich, da der Antragsteller bzw. der gesetzliche bevollmächtigte Familienangehörige keineswegs immer davon ausgehen kann, in den Genuss des gesetzlich möglichen Pflegegeldes gekommen zu sein. Oft werden daher Leistungen aus der Pflegeversicherung nur für einen befristeten Zeitraum gewährt. Zwar sind die Pflegekassen gesetzlich verpflichtet auf die Notwendigkeit der Neuantragstellung hinzuweisen, doch damit wird nicht die Möglichkeit einer Veränderung der Pflegebedürftigkeit vorgebeugt. Denn die Pflegebedürftigkeit kann sich während des Zeitraumes, für den ein bestimmtes Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bewilligt wird, durchaus verändern. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für den Fall der Erhöhung der Pflegebedürftigkeit die Möglichkeit – auch rückwirkend – ein höheres Pflegegeld zu erhalten als ursprünglich vorgesehen war. Dafür muss aber der genaue Zeitpunkt ermittelt werden, ab dem eine höhere Pflegestufe eingetreten ist. Daher ist es ganz wichtig, dass Betroffene und Familienangehörige im Detail über wichtige Begriffe und Rechtsvorschriften der Pflegeversicherung Bescheid wissen.

Vorteilhaft für Versicherte und Angehörige ist zumindest, dass das Sozialgesetzbuch VI vorsieht, dass ein einmal gewährtes Pflegegeld rückwirkend nur dann gestrichen oder gekürzt werden kann, wenn nachgewiesen werden kann, dass wissentlich ein Pflegegeld bezogen wurde, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen – also die entsprechende Pflegebedürftigkeit – gar nicht mehr bestanden haben.