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Höhe des Pflegegeldes

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4.Die Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt seit 01.01.2010 für die Pflegestufe I 225 Euro im Monat, für Stufe II 430 Euro und für die Pflegestufe III 685 Euro monatlich, wenn die Pflege von einer selbst bestimmten privaten Person vorgenommen wird.
Wird dagegen ein ambulanter Pflegedienst mit der Pflege beauftragt, werden höhere Leistungen gezahlt. Für die Pflegestufe I z. Zt. 440 Euro, bei der Pflegestufe II 1040 Euro und beim Vorliegen der schwersten Pflegebedürftigkeit 1.510 Euro (Pflegestufe III).
Was sich nach viel Geld anhört, ist im Ernstfall viel zu wenig, um die Pflege bezahlen zu können. Sofern Vermögenswerte, z. B. des Ehepartners vorhanden sind, wird der Staat diese zur Finanzierung der Pflege heranziehen. Im Notfall springt das Sozialamt ein.
Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Pflegesachleistung (also das Pflegegeld für den ambulanten Pflegedienst) mit der teilstationären Pflege (stationäre Pflege nur während der Nacht oder des Tages) und dem Pflegegeld für ehrenamtlich tätige Familienangehörige kombiniert werden.
Entscheiden sich Betroffene und Familienangehörige für einen ambulanten Pflegedienst und die teilstationäre Pflege, z. B. nur während der Nacht, kann die bezogene Leistung aus der Pflegeversicherung bis zu 150 % der Höchstleistungen, die allein für die Inanspruchnahme des ambulanten Pflegedienstes oder der teilstationären Versorgung festgelegt sind, betragen. D. h. beim Vorliegen der Pflegestufe I werden derzeit 660 Euro gewährt, für Pflegestufe II 1560 Euro und bei der dritten Pflegestufe beträgt der maximale Betrag 2265 Euro. Auf eine Multiplikation des Höchstbetrages mit dem Faktor 1,5 kommt der Gesetzgeber, weil davon ausgegangen wird, dass für die Inanspruchnahme des ambulanten Pflegedienstes 100 % des Höchstbetrages benötigt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Bezug für die teilstationäre Pflege besteht dann aber nur noch zu 50 % des Höchstbetrages. Beispielsweise werden für einen Pflegebedürftigen in der Pflegestufe II 1040 Euro (100 % des Höchstbetrages) für Pflegesachleistungen gezahlt, aber der teilstationäre Aufenthalt nur noch mit 50 % von der Pflegeversicherung übernommen, also 0,5 mal 1040 gleich 520 Euro.
Werden dagegen für alle drei genannten Pflegebereiche Leistungen beansprucht, besteht ein zusätzlicher Anspruch von bis zu 50 % des jeweiligen Höchstsatzes. Die kombinierte Inanspruchnahme von Leistungen ist im § 38 SGB XI geregelt.
Wenn jedoch der rechtliche Anspruch aus § 38 SGB XI ausgeschöpft ist, droht vielen Familien, dass auch das angesparte Vermögen zur Finanzierung der Pflegebedürftigkeit heran gezogen wird, sofern kein Anspruch auf Sozialhilfe geltend gemacht werden kann. Der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung ergänzend zur gesetzlichen ist sehr wichtig, weil dieser Fall häufiger eintritt als vermutet. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Gesetzliche Pflegeversicherung nur nicht als Vollversicherung konzipiert und somit gar nicht erst darauf angelegt, für den Pflegefall eine umfassende und ausreichende Absicherung zu gewährleisten.

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