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Haftpflichtschäden durch Nicht-Versicherte

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Wie sind Haftpflichtschäden durch Nicht-Versicherte absicherbar?

Manch einer, der durch einen Dritten geschädigt wird, bleibt am Ende des Tages auf den Kosten, die der andere verursacht hat, sitzen. Selbst eine Klage mag erfolglos bleiben, wenn der Schädiger nicht über die nötigen Mittel verfügt, für den verursachten Schaden aufzukommen.

Haftpflicht Ansicht

Die Versicherer bieten ihren Kunden für diesen Fall eine Lösung. Die Rede ist von der Forderungsausfalldeckung. In den meisten Policen ist sie bereits als Standard enthalten, bei einer reinen Basisabsicherung kann sie gegen eine marginale Mehrprämie eingeschlossen werden.

Wird der Versicherungsnehmer durch eine Person geschädigt, die selbst keine Haftpflichtversicherung besitzt und sich weigert, für den Schaden aufzukommen, greift diese Deckung. Die Versicherungsgesellschaft stellt den Schädiger dann so, als wäre er selbst bei dem jeweiligen Unternehmen mit einer Haftpflichtpolice versichert. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schädiger vorweisen kann.

Einige Unternehmen setzen allerdings eine Mindestschadenssumme voraus, andere nicht. Mit einer Forderungsausfalldeckung als Vertragsbestandteil sind die Versicherungsnehmer auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Besondere Zielgruppen

Die wenigsten Menschen stehen morgens auf mit der Absicht, an diesem Tag eine andere Person zu schädigen. Dennoch ist ein Missgeschick schnell passiert, die Folgen sind nicht absehbar. Dass man unwillentlich einem anderen einen Schaden zufügt, kann jedem passieren, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft.

Diese Problematik war auch vielen Kommunen bewusst, als es darum ging, Flüchtlinge bei sich aufzunehmen. Die Gemeinden sind dieser Herausforderung dadurch begegnet, dass sie die in ihrer Gemeinde untergebrachten Personen über einen Gruppenvertrag abgesichert haben. Dieser Vertrag hat solange Gültigkeit, solange noch der Status „Asylbewerber“ gilt. Mit dem gewährten Asyl und dem Bezug von Grundsicherung endet jedoch die Zugehörigkeit zu dem Gruppenvertrag. Ab diesem Zeitpunkt müsste der Asylant selbst eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Da die wenigsten anerkannten Asylanten jedoch auf eine solche Police zurückgreifen, kommt im Schadensfall der Ausfalldeckung des Geschädigten besondere Bedeutung zu. Kaum ein Mensch, der aus einem Kriegsgebiet nach Deutschland geflüchtet ist, wird über die finanziellen Mittel verfügen, für einen Schaden einzustehen.