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Klimaneutral

Fehlende Zähne und der Umgang damit im Rahmen der Zahnzusatzversicherung

Sie haben bereits fehlende Zähne und interessieren sich für eine Zahnzusatzversicherung?

Wäre es dann nicht schön, wenn die Kosten für den Zahnersatz für den/die fehlende/n Zahn/Zähne mitversichert wären?

Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantwortet haben sollten, sollten Sie unbedingt folgendes beachten!

Auf Grund der unterschiedlichen Gesundheitsfragen/Kleingedruckten der Versicherer können Sie mit ein und derselben Situation im Leistungsfall unterschiedliche Leistungserstattung erleben…

Leistungen werden im „Kleingedruckten“ ausgeschlossen

Es gibt Versicherer, die alle angeratenen Behandlungen für Zahnersatz, die jemals (also ohne zeitliche Begrenzung in die Vergangenheit) von einem Zahnarzt angeraten und dokumentiert wurden, vom Versicherungsschutz ausschließen.

Für Ihren fehlenden Zahn/Zähne gibt es keine Empfehlung für einen Zahnersatz vom Zahnarzt! Ganz sicher?

Erfahrungsgemäß trägt nahezu jeder Zahnarzt bei fehlenden Zähnen eine Empfehlung für Zahnersatz in die Patientenakte ein. Wenn dem so ist, wären die Versicherer, die diese Situation im Kleingedruckten vom Versicherungsschutz ausschließen, von der Leistung befreit!

Mehrbeitrag für fehlende Zähne, jedoch keine Leistung wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

Viele Versicherer Fragen nach fehlende, nicht ersetzen Zähnen. Hier wird der/die fehlende/n Zahn/Zähne angezeigt und ein Risikozuschlag vereinbart. Nun könnte Sie glauben, dass somit die Kosten für einen zukünftigen Zahnersatz mitversichert ist/sind.

Jedoch fragen viele Versicherer im Antrag zusätzlich, ob jemals ein Zahnarzt eine Behandlung für Zahnersatz (also ohne zeitliche Begrenzung in die Vergangenheit) angeraten hat.
Erfahrungsgemäß trägt nahezu jeder Zahnarzt bei fehlenden Zähnen eine Empfehlung für Zahnersatz in die Patientenakte ein.
Wenn dem so ist, und Sie vergessen dies anzuzeigen (auch versehentlich), kann und wird der Versicherer nach § 16 VVG vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern.

Die Lösung im Tarif ZahnPRIVAT der Versicherungskammer & UKV

Die Versicherungskammer & UKV hat die Sicht bei fehlenden Zähne geändert.
Bei fehlenden, nicht ersetzte Zähne gehen die beiden Risikoträger davon aus, dass ein Zahnersatz vom Zahnarzt bereits angeraten ist.

Daher muss für die angezeigten fehlenden Zähne nicht mehr angezeigt werden, ob Zahnersatz angeraten wurde.

Das Ergebnis:
Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 16 VVG ist bei einem angezeigten fehlenden Zahn (maximal gilt dies für 3 fehlende Zähne) unmöglich!
Und da im „Kleingedruckten“ nirgends ein Leistungsausschluss für angeratenen Maßnahmen formuliert ist, sind die Kosten für den zukünftigen Zahnersatz mitversichert.

Für diese Zahnzusatzversicherung gilt oben genannte Regelung:

  • ZahnPrivat Optimal : wie bei ZahnPrivatPremium, der Zuschlag beträgt hier 6,70 je betroffener Zahn/Zahnlücke
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