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DKV KHMR Brillen Zusatzversicherung

Sehhilfenversicherung Vergleich

Die besten Sehhilfentarife im Vergleich

  • bis zu 100% für Gläser, Gestelle und Kontaktlinsen
  • inkl. Tarife ohne Wartezeiten
  • bis zu 400 Euro für Sehhilfen
  • inkl. Hilfsmitteln + Lasik-Ops
kombimed khmr

DKV KHMR – Sehhilfen,Hilfsmittel,Auslandsschutz

  • 300 EUR Sehhilfenerstattung
  • mindestens alle 24 Monate
  • Erstattung Eigenanteile für Hilfsmittel
  • 600 EUR Hörgeräte
  • leistungsstarke Auslandsreisekrankenversicherung
  • Nur eine einfache Gesundheitsfrage
  • hier direkt online abschließen

DKV KHMR – Erstattung für Sehhilfen

Erstattet werden durch die DKV KHMR Brillen Zusatzversicherung 90% der Rechnung für Brillen, Gläser, Kontaktlinsen usw. Maximal werden 300 Euro innerhalb von 24 Monaten erstattet.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erstattet der Tarif DKV KHMR 100 Euro, ab dem 14. Lebensjahr 200 Euro innerhalb von 2 Jahren.
Bei einer Veränderung der Sehfähigkeit der Augen um mindestens 0,5 Dioptrien ensteht sofort ein erneuter Anspruch auf Erstattung durch die DKV KHMR Zusatzversicherung Brille.

DKV KHMR – Hilfsmittel + Hörgeräte

Erstattungsfähig durch die DKV HMR Zusatzversicherung Sehhilfe sind die gesetzlichen Eigenanteile für Hilfsmittel zu 80%, höchstens jedoch 300 Euro je Kalenderjahr.
Darüber hinaus erstattet der Tarif 80% der Aufwendungen für Hörgeräte bis zu 600 EUR.

DKV KHMR – Auslandsschutz ohne Wartezeit

Erstattet werden im Rahmen eine Auslandsaufenthalt *bis zu 3 Monaten zu 100% ohne anfängliche Wartezeiten durch die DKV KHMR Zusatzversicherung Sehhilfe:*

24-Stunden-Notruf-Service

Bei Auslandsreisen steht Ihnen der 24-Stunden-Notruf-Service – Telefonnummer +49 221/578 2222 – mit folgenden Leistungen zur Verfügung:
  • Vermittlung und nennung von Heilbehandlern und Ärzten
  • Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, Benachrichtigung von Angehörigen,
  • Organisation von Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen,
  • Organisation von Transporten/Verlegung zum nächsterreichbaren Arzt/Krankenhaus,
  • Organisation von Auslandsrücktransporten, unter bestimmten Voraussetzungen auch von mitgereisten
    gesunden Kindern (s. auch tariflichen Leistungsanspruch gemäß Nr. 2.2),
  • Organisation einer Betreuung von mitgereisten Kindern unter 16 Jahren vor Ort durch einen Kinderdienst für
    die Dauer der stationären Heilbehandlung, wenn auf Grund eines medizinischen Notfalls eine stationäre Heilbehandlung
    beider Eltern im Ausland (nicht Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes) notwendig ist. Vorstehende
    Regelung gilt entsprechend, wenn ein stationärer Krankenhausaufenthalt eines ohne Partner reisenden Elternteils
    erforderlich ist.
  • Organisation der Reise und der Unterbringung einer der versicherten Person nahe stehenden Person (z.B.
    Familienangehörige, Lebenspartner) von deren Wohnort zum Krankenhaus und zurück, wenn der Krankenhausaufenthalt
    des Versicherten im Ausland länger als 10 Tage dauert.
  • Organisation des Transports von zur Heilbehandlung erforderlichen Blutkonserven und Arzneimitteln ins Ausland
    (s. auch tariflichen Leistungsanspruch gemäß Nr. 2.2),
  • Organisation einer Beisetzung im Ausland bzw. Überführung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (s.
    auch tariflichen Leistungsanspruch gemäß Nr. 2.4).

Das wird erstattet

Erstattungsfähig sind durch die DKV HMR Zusatzversicherung Aufwendungen für:

  • Ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung
  • ärztliche Behandlung,
  • Arznei- und Verbandmittel,
  • Heilmittel (s. § 8 Abs. 2.2 AVB Teil I),
  • stationäre Behandlung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung),*
  • den notwendigen Transport in das nächstliegende Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt
    durch anerkannte Rettungsdienste,
  • schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllung in einfacher Ausführung (nicht aber Zahnersatz und
    Zahnkronen).

Rücktransport aus dem Ausland

Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der versicherten Person oder in das diesem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus sind bei der DKV KHMR Zusatzversicherung Sehhilfe mitversichert. Die Mehrkosten des
Rücktransportes werden auch dann durch die DKV HMR übernommen, wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde.

Todesfall im Ausland – DKV KHMR

Stirbt die versicherte Person während des Auslandsaufenthaltes, werden ersetzt:
  • die unmittelbaren Kosten einer Überführung an den Ort ihres
    gewöhnlichen Aufenthaltes bis zu 10.000 EUR,
  • im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandene Bestattungskosten bis zu 10.000 EUR.

Es bestehen für die Auslandsreisekrankenversicherung keinerlei Wartezeiten

Weitere Serviceleistungen der DKV HMR

Serviceleistungen Medizinische Informationen und Beratungen bei ambulanter Heilbehandlung Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krankheitskosten bieten wir Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons, die Sie in Anspruch nehmen können. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu
  • allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arzneimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heilund
    Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen
    wir nennen Ihnen
  • Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken
    wir senden Ihnen
  • Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen
    außerdem bieten wir Ihnen
  • zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen
    - die Einschaltung von Spezialisten
    - die kostenlose Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.

DKV KHMR – Versicherungsbedingungen

Hier erhalten Sie die Versicherungsbedingungen zur DKV KHMR Zusatzversicherung Sehhilfe (Inkl. Leistungen für Hörgeräte, Hilfsmittel und Ausland):