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Klimaneutral

BGH mit fragwürdigem Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherungen stehen in dem Ruf, mit detaillierten bis peniblen Gesundheitsfragen einherzugehen. Versicherungsnehmer werden auch zu Krankheiten befragt, die bereits lange zurückliegen. Fehlerhafte, unvollständige oder gar wahrheitswidrige Antworten führen zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur Verweigerung der Leistung. So verhielt es sich zumindest in der Vergangenheit. Kern war dabei die Frage nach Vorerkrankungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Berater waren bei der Antragsaufnahme gehalten, immer wieder nachzufragen, ob nicht doch eine Erkrankung vergessen ging. Der Bundesgerichtshof vertrat jedoch jüngst eine andere Meinung (Aktenzeichen IV ZR 277/14).

Leistung trotz falscher Angaben

Der Klage einer Witwe eines zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsnehmers richtete sich gegen die Leistungsverweigerung aufgrund einer Falschaussage. Der Mann hatte bei Antragsaufnahme wider besseres Wissen die Frage nach Vorerkrankungen verneint. Dies, obwohl er bereits seit einigen Jahren an Morbus Parkinson erkrankt war. Die Berufsunfähigkeit wurde sechseinhalb Jahre nach Vertragsabschluss festgestellt. Den Leistungsantrag an die Versicherung stellte er zehn Jahre nach Vertragsabschluss. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit dem Hinweis auf die arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers.

Zehn-Jahres-Frist verstrichen

Die Richter des BGH sprachen der Witwe jedoch trotz der offenkundigen falschen Angaben ihres verstorbenen Mannes den Anspruch auf die Rentenzahlung zu. Die Begründung der Richter: Zwischen Antragstellung und Einforderung der Versicherungsleistung lagen mehr als zehn Jahre, die Frist damit überschritten.

Unstrittig ist, dass viele Versicherer nach wie vor bei der Risikobeurteilung in den Krümeln picken. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auch die Stiftung Warentest eine Berufsunfähigkeitsabsicherung in die Gruppe der Policen einordnet, die als existenzsichernd gelten. Nicht umsonst wird daher die Forderung nach Tarifen mit lockerer gefassten Gesundheitsfragen, idealerweise sogar ohne Gesundheitsfragen, immer lauter. Die Versuchung, eine Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Onlinevergleich im Internet abzuschließen, mag für viele Verbraucher groß sein. Dabei geht allerdings vergessen, dass das Bedingungswerk dieser Policen zu den komplexesten überhaupt gehört, die Wahl der richtigen Absicherung ohne fachmännische Unterstützung kann allerdings am Ende bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ein Schuss in den Ofen sein, die Prämie völlig umsonst gezahlt.

Was das für den Verbraucher bedeutet

Sofern man von dem Urteil des BGH ausgeht, bedeutet dies, dass Kunde, die bereits heute an einer Erkrankung leiden, mit der Sie bei Angabe im Versicherungsantrag für eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt würden, einfach eine Versicherung abschließen könnten und sozusagen eine 10 jährige Wartezeit hätten.
Besonders jüngere Menschen, die z.B. an einer chronischen Erkrankung (z.B. HIV,Hepatitis, Multiple Sklerose etc.) leiden oder eine diesbezügliche Diagnose erhalten haben, profitieren ganz klar.
Derartige Krankheiten führen meist sowieso erst nach mehreren Jahrzehnten zu einem Versicherungsfall. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser eintritt ist aber extrem hoch, also nur eine Frage der Zeit.

Es ist jedoch für alle anderen Verbraucher davon auszugehen, dass die Beiträge steigen könnten (bis zum Bruttobeitrag), da diese Versicherungsfälle natürlich zu Lasten der Überschussbeteiligung gehen.
Zudem kann es sein, dass Versicherte bei Leistungsfällen innerhalb der ersten 10 Jahre nun besonders streng geprüft werden, um hier Kosten einzusparen.

Übrigens betrifft dieses Urteil analog natürlich auch die Private Krankenversicherung. Bei Sparten wie der Pflegetagegeldversicherung, aber vom Prinzip her auch der Krankenhauszusatzversicherung bei denen Leistungsfälle meist erst nach Jahren eintreten (insbesondere bei der Pflegetagegeldversicherung) könnte dieses BGH-Urteil nun ausgenutzt werden.
Schwer kranke Personen schließen einfach eine entsprechende Versicherung ab und machen bewusst falsche Angaben (arglistige Täuschung), da diese nach 10 Jahren laut BGH-Urteil verjährt ist und das auch bei Versicherungsfällen, die Krankheiten betreffen, die bereits vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Versicherung müsste dann trotzdem leisten,

BU-Versicherung Vergleich