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Klimaneutral

Wurzelkanalbehandlung (kurz: Wurzelbehandlung)

So läuft eine Wurzelbehandlung ab

  • Bei einer Wurzelkanalbehandlung wird das Pulpengewebe vollständig entfernt
  • Pulpenkavum wird geöffnet
  • Nach Entfernung des Pulpengewebes, Erweiterung der Wurzelkanäle
  • Zur Längenmessung = Röntgenbild
  • Am Ende: Füllung der Wurzelkanäle mit einer Wurzelfüllpaste

Man unterscheidet nach der klinischen Situation drei Methoden:

  • Vitalexstirpation : Die Pulpa ist bei Entfernung aus dem Wurzelkanal vital – Betäubung nötig
  • Mortalexstirpation : Die Pulpa wird vor der Entfernung abgetötet
  • Gangränbehandlung : Die Pulpa ist zum Zeitpunkt der Wurzelkanalbehandlung bereits faulig zerfallen

Leistungen der Krankenkasse:

Die Gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Wurzelbehandlung nur in eingeschränkten Fällen. Probleme mit der Kostenerstattung kann es bei der Behandlung der so genannten “Molaren” (hintere Backenzähne) geben.
Die Krankenkasse zahlt für eine “Wurzelbehandlung” nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Der zu behandelnde Zahn steht in einer vollständigen Zahnreihe ohne eine Lücke
  • Die Behandlung würde verhindern, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird.
  • Durch die Behandlung kann vorhandener Zahnersatz erhalten werden.
  • Ist die Pulpa bereits abgestorben, ist kritisch zu prüfen, ob der Versuch der Erhaltung unternommen wird (ist dies nicht der Fall, leistet die Krankenkasse nicht)

Wann die Krankenkasse (GKV) nicht leistet:

Sofern die Erfolgsaussichten der Wurzelbehandlung unklar sind, werden die Kosten von der Krankenkasse ebenfalls nicht übernommen.

  • Falls ein Wurzelkanal nach der dritten medikamentösen Einlage nicht abfüllbar ist, so ist dies eine Privatleistung.
  • Eine routinemäßige Revision bei Erneuerung einer Krone an einem Zahn, der bereits wurzelbehandelt ist, wird nicht von der Kasse übernommen
  • Ebenso, wenn die gesamte Behandlung nicht wirtschaftlich erscheint, leistet die Krankenkasse nicht

Es kann oft vorkommen, dass der Zahnarzt zwar die Möglichkeit sieht, einen Zahn durch eine Wurzelbehandlung zu retten, doch wenn die Erfolgsaussichten zu gering sind, wird die gesetzliche Krankenkasse nicht leisten.
Die Kosten einer solchen Wurzelbehandlung sind dann privat zu zahlen. Eine gute Zahnzusatzversicherung leistet in diesen Fällen und übernimmt die Kosten einer solchen Wurzelbehandlung
Beispielsweise Arag Z100 oder die Advigon Zahnzusatzversicherung , aber auch Barmenia ZG Plus oder Janitos dental plus oder Universa dentprivat

Die Kasse zahlt zwar – aber nicht die hochwertige Behandlungsform

In vielen Fällen besteht zwar ein Anspruch auf eine Wurzelbehandlung durch die GKV, doch oft empfehlen Zahnärzte spezielle privatzahnärztliche Behandlungsformen, beispielsweise mittels Laser-Mikroskops. In diesem Fall leisten nicht alle Zahntarife, da diese argumentieren, die Krankenkasse würde grundsätzlich ja leisten, wenn auch nicht für die teurere und bessere Behandlung.

Mehrkosten können sein:

  • Temporäre speicheldichte Verschlüsse
  • Zuschlag für Anwendung eines Operationsmikroskops
  • Wurzelkanalaufbereitungen unter Anwendung eines Lasers
  • zusätzliche chemisch-physikalische Methoden z.B. Ozonisation (als medikamentöse Einlage)

Folgende Zahnzusatzversicherung kommen jedoch auch für die Mehrkosten auf:

Eine Übersicht, der Zahnzusatzversicherungen, die für die Leistungen oder Mehrleistungen (über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehende) aufkommen, finden Sie hier

Unter dem Reiter “Beispielrechnungen – welcher Tarif erstattet was genau?” (Reiter oben rechts klicken) erfahren Sie anhand beispielhafter Praxisrechnungen, was genau verschiedene Premiumzahntarife im Fall einer Wurzelbehandlung erstatten würden.

Welche GOZ-Ziffern werden von welcher Zahnversicherung übernommen?

Wir haben eine Beispielrechnung an die wichtigsten Versicherer geschickt und erfragt, welche Gebührenpositionen sie davon übernehmen würden.

Allianz DentalBest

Grundsätzlich sehen diese Tarife für Wurzelbehandlung folgende Leistungen vor:

1. Mehrkosten, wenn GKV geleistet hat: 100 % bei DentalBest02; 75 % bei DentalPlus02
2. Gesamtkosten, wenn GKV nicht leistungspflichtig ist: 100 % bei DentalBest02; 75 % bei DentalPlus02
3. Gesamtkosten, wenn GKV leistungspflichtig ist aber nicht in Anspruch genommen wird: 60% (100% abzgl. 40% fiktive Vorleistung) bei DentalBest02; 35% (75% abzgl. 40% fiktive Vorleistung) bei DentalPlus02

Gerne gehen wir auch näher auf die von Ihnen beigefügten Abrechnungsbeispiele ein. Unsere Anmerkungen bezüglich der Erstattungsfähigkeit haben wir farblich kenntlich gemacht.

Beispiel 1: „Mehrkosten bei einer über die GKV abgerechneten Wurzelbehandlung“

- 3 x Nr. 2410 GOZ: keine Berechnung im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung möglich, da Kassenleistung
- 1 x Nr. 0120 GOZ: keine Berechnung im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung möglich (Zuschlag zur Nr. 2410 GOZ), da Kassenleistung
- 1 x Nr. 0110 GOZ: keine Berechnung im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung möglich (Zuschlag zur Nr. 2410 GOZ), da Kassenleistung
- 18 x Nr. 2400 GOZ: berechnungsfähig, aber pro Sitzung und Wurzelkanal nur zwei Mal berechnungsfähig
- 9 x Nr. 2420 GOZ: berechnungsfähig, aber pro Sitzung und Wurzelkanal nur einmal berechnungsfähig
- Material Feilen: keine Berechnung im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung möglich, da Kassenleistung (zugehörig zur Nr. 2410 GOZ)
- Material Wurzelfüllmaterial: keine Berechnung im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung möglich, da Kassenleistung (zugehörig zur Nr. 2440 GOZ)

Beispiel 2: „Beispiel für eine vollständig privat abgerechnete Wurzelbehandlung

- 1 x Nr. 1 GOÄ: berechnungsfähig
- 1 x Nr. 5 GOÄ: berechnungsfähig
- 1 x Nr. 0030 GOZ: berechnungsfähig
- 1 x Nr. 0090 GOZ: berechnungsfähig
- 1 x Nr. 0100 GOZ: berechnungsfähig
- 1 x Nr. 0120 GOZ: berechnungsfähig
- 1 x Nr. 0110 GOZ: berechnungsfähig
- 3 x Nr. 2360 GOZ: berechnungsfähig
- 3 x Nr. 2410 GOZ: berechnungsfähig
- 18 x Nr. 2400 GOZ: berechnungsfähig, aber pro Sitzung und Wurzelkanal nur zwei Mal berechnungsfähig
- 9 x Nr. 2420 GOZ: berechnungsfähig, aber pro Sitzung und Wurzelkanal nur einmal berechnungsfähig
- 3 x Nr. 2430 GOZ: berechnungsfähig, aber pro Sitzung und Zahn nur einmal berechnungsfähig; nicht in selber Sitzung wie Nr. 2440 GOZ berechnungsfähig
- 3 x Nr. 2440 GOZ: berechnungsfähig
- 1 x Nr. 2060 GOZ: berechnungsfähig
- Material Feilen: berechnungsfähig (lt. Gebührenordnung nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen)
- Material Wurzelfüllmaterial: Grundsätzlich sind diese Kosten mit den Gebühren abgegolten. Die Kosten für „Harvard MTA OptiCaps“ und „ProRoot MTA“ werden jedoch im Rahmen einer Vereinbarung erstattet.

Der 3,5fache Steigerungssatz wird bei einer entsprechenden Begründung anerkannt.

Axa dent premium

In diesem Tarif erfolgt eine Erstattung von 100% der Aufwendungen für Zahnbehandlung jeweils inklusive der Vorleistung durch eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung (GKV) /Heilfürsorge._
Zu Zahnbehandlungen gehören auch die Wurzelkanalbehandlungen.

Zum ersten Beispiel – eine Berechnung der Mehrkosten bei einer über die GKV abgerechneten Wurzelkanalbehandlung:

Da die Wurzelkanalaufbereitung (hier nach Ziffer 2410 GOZ) grundsätzlich eine Leistung der GKV ist, ist sie nicht noch einmal
ansetzbar.( Das heißt, sobald die GKV für eine bestimmte Maßnahme leistet, wird diese von uns nicht erstattet.)
Damit sind auch die Nickel-Titan Instrumente in diesem Zusammenhang nicht gesondert berechnungsfähig.
Das gilt auch für das Wurzelfüllmaterial, welches schon mit der entsprechenden Leistung abgegolten ist.

Alle anderen Leistungen werden aus dem Tarif Dent-Premium U beim Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit erstattet.

Zum zweiten Beispiel – eine vollständig privat abgerechnete Wurzelkanalbehandlung:

Die medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt, werden alle Maßnahmen erstattet, auch die im Zusammenhang mit der Wurzelkanalaufbereitung
in Rechnung gestellten Instrumente (vorbehaltlich einer Prüfung des Leistungsumfangs).
Aber auch hier ist das Wurzelfüllmaterial nicht erstattungsfähig,
weil es mit der Leistung (Ziffer 2440 GOZ) bereits abgegolten ist.

UKV und BBKK ZahnPrivat Premium und ZahnPrivatOptimal

Die Antwort der Fachabteilung auf die oben aufgeführte Beispielrechnung:

Die beiden Beispielrechnungen wären aus unserem ZahnPRIVAT tariflich erstattungsfähig, mit einer Einschränkung: Die Position “Material WF”, je 120 EUR, wäre jeweils NICHT erstattungsfähig.
Dieses gehört zum Praxismaterial und ist mit den Behandlungsziffern abgegolten.

Ansonsten bitte beachten, dass bei “Material Feilen” ein Sachkostennachweis erforderlich ist.
Außerdem ist der GKV-Nachweis für die Behandlung zwingend, auch dann, wenn die GKV keine Leistung übernimmt.

Universa dent privat

Gerne stellen wir Ihnen nachfolgend dar, wie hoch eine Kostenbeteiligung aus dem Tarif uni-dent|Privat ausfallen würde unter der Voraussetzung, dass keine Wartezeiten und keine tariflichen Leistungshöchstsätze gelten.

Rechenbeispiel über 801,16 EUR – tarifliche Leistung: 264,70 EUR

Der erstattungsfähige Betrag in dieser Rechnung beläuft sich auf 441,16 EUR, da die Materialkosten „Material Feilen“ und „Material WF“ nicht gesondert berechnungs- und somit nicht erstattungsfähig sind. Ausgehend von diesem Betrag beträgt die fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 20%, das heißt 88,23 EUR. Die tarifliche Leistung berechnet sich folgendermaßen:

- Gesamtrechnungsbetrag 801,16 EUR abzgl. Korrekturbetrag 360,00 EUR ergibt erstattungsfähigen Betrag 441,16 EUR
- 441,16 EUR x tarifliche Leistung 80% = 352,93 EUR
- abzgl. fiktiver GKV-Vorleistung 88,23 EUR = 264,70 EUR Auszahlungsbetrag

Rechenbeispiel über 1.433,43 EUR – tarifliche Leistung: 644,05 EUR

Der erstattungsfähige Betrag in dieser Rechnung beläuft sich auf 1.073,43 EUR, da die Materialkosten „Material Feilen“ und „Material WF“ nicht gesondert berechnungs- und somit nicht erstattungsfähig sind. Ausgehend von diesem Betrag beträgt die fiktive Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 20%, das heißt 214,69 EUR. Die tarifliche Leistung berechnet sich folgendermaßen:

- Gesamtrechnungsbetrag 1.433,43 EUR abzgl. Korrekturbetrag 360,00 EUR ergibt erstattungsfähigen Betrag 1.073,43 EUR
- 1.073,43 EUR x tarifliche Leistung 80% = 858,74 EUR
- abzgl. fiktiver GKV-Vorleistung 214,69 EUR = 644,05 EUR Auszahlungsbetrag

Wichtiger Hinweis für beide Rechenbeispiele:

Es wird angegeben, dass jeweils ein Seitenzahn mit drei Wurzelkanälen behandelt wird. Die Gebührenziffer 2400 wird jeweils 18x und die Ziffer 2420 jeweils 9x in Ansatz gebracht. Dies ist nachvollziehbar und erstattungsfähig, sofern die Behandlungen innerhalb von drei Sitzungen durchgeführt werden, da die Ziffer 2400 je Wurzelkanal und je Sitzung maximal 2x und die Ziffer 2420 je Wurzelkanal und je Sitzung maximal 1x berechnungsfähig ist.

Württembergische ZBU und Württembergische ZBE

Hier kürzte die Württembergische von der Rechnung lediglich den Laserzuschlag in Höhre von 22,05 Euro. Alles andere würde zu 100% erstattet werden.