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Wann greift in der Pflegeversicherung die Haftung der Kinder?

Der Satz „Kinder haften für ihre Eltern“ diente vor rund 20 Jahren einem Versicherungsunternehmen als eingängiger Werbeslogan. Was viele Verbraucher nur als Marketinggag aufgriffen, hat jedoch durchaus einen juristischen Hintergrund. Der Paragraf 1601 BGB sagt mit nur einem Satz, was es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Pflegeversicherung Kinder haften für Eltern

Ein Blick auf die Zahlen im Zusammenhang mit stationärer Pflege zeigt, weshalb dieser Sachverhalt für viele plötzlich auf der Tagesordnung steht: Im Mittel kostet ein Platz in einem Pflegeheim 3.200 Euro im Monat, regionale Unterschiede nicht berücksichtigt. Die gesetzliche Pflegeversicherung trägt davon rund 1.600 Euro monatlich. Die Differenz hat der Pflegling zu tragen. Dafür hat er sein gesamtes Vermögen bis auf einen Schonbetrag von in der Summe 2.600 Euro aufzubringen. Dazu zählen neben der Rente auch Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen sowie liquidierbares Vermögen. Verfügt der Pflegling über kein weiteres Vermögen mehr, greift das Sozialamt zuerst auf die Kinder der zu pflegenden Person zurück, bevor es selbst leisten würde. Die Haftungsfrage ist klar geregelt.

Im Jahr 2016 zählte die gesetzliche Pflegeversicherung 800.000 Personen, die in einem Pflegeheim untergebracht waren, Tendenz steigend.

Wen trifft es?

Angenommen, ein 45 Jahre alter Mann ist alleinstehend und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000 Euro. Nach Abzug der Sozialabgaben und der Steuern verbleiben ihm 2.800 Euro. Der gesetzliche Selbstbehalt beträgt 1.800 Euro. Ist ein Unterhaltspflichtiger jedoch verheiratet, erhöht sich der Freibetrag um 1.440 Euro für den Ehepartner. Auf die Zwischensumme kann er jetzt noch Werbungskosten wie Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz und Ausgaben für die eigene Altersvorsorge geltend machen. Diese sind allerdings auf fünf Prozent des Nettoeinkommens maximiert. Unterstellen wir, dass dieser Person am Ende 500 Euro der Differenz verbleiben. Auf diese Differenz sind jetzt 50 Prozent, 250 Euro, als Elternunterhalt an das Sozialamt abzuführen. Eine detaillierte Kalkulation bietet die Seite Elternunterhalt.org.

Welche Lösung bietet sich an?

Nach wie vor liegt der Schlüssel zur Vermeidung der Unterhaltszahlungen in einer privaten Pflegetagegeldversicherung. Pflege-Bahr, die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung, stellt zumindest einen ersten Einstieg in die private Absicherung dar, ist aber bei Weitem nicht ausreichend.
Versicherungsnehmer sollten bei der Absicherung des Pflegetagegeldes unbedingt berücksichtigen, wie hoch die Kosten für eine stationäre Vollpflege in der Region ausfallen. Selbst bei gleichen Trägern der Pflegeheime, beispielsweise der Diakonie, gibt es regional bedingt Unterschiede von 30 Prozent und mehr. In Ballungszentren wie dem Rhein-Main Gebiet sind Kosten von 4.000 Euro keine Seltenheit. Die gesetzliche Pflegeversicherung trägt jedoch bundeseinheitlich nur die erwähnten rund 1.600 Euro.

Es ist inzwischen keine Seltenheit mehr, dass Pflegepolicen als Weihnachtsgeschenk für die Eltern unter dem Baum liegen. Bei einem monatlichen Aufwand von 1.600 Euro und einer Verweildauer von drei Jahren kommen auf die Kinder Kosten von fast 60.000 Euro zu. Der Beitrag für eine private Pflegepolice fällt dagegen deutlich günstiger aus.