Unbesorgt und bestens versorgt im Alter
Mit der Gesetzlichen Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 der jüngste Zweig der Gesetzlichen Sozialversicherungssysteme ins Leben gerufen. Die Pflegeversicherung ist im elften Kapitel des Sozialgesetzbuches, SGB XI, gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber legt im SGB XI die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung fest. Die Gesetzliche Pflegeversicherung bildet damit neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die fünfte Sozialversicherung, die sozialversicherungspflichtig arbeitenden Menschen vom Bruttogehalt abgezogen werden. Daher wird die Pflegeversicherung auch als die „fünfte Säule“ des Sozialversicherungssystems bezeichnet. Die Pflegeversicherung wurde eingeführt, um pflegebedürftigen Menschen die Betreuung und Pflege im ambulanten wie im stationären Bereich durch die solidarische Gemeinschaft aller Eintragszahler zu gewährleisten, was die bisherigen „vier Säulen“ alleine nicht mehr garantieren konnten. Die Pflegeversicherung wurde auf Grund zunehmender Finanzierungslücken der Gesetzlichen Krankenversicherung notwendig und ist bei der Krankenversicherung angesiedelt, die sog. Pflegekassen gegründet haben, die in eigener Verwaltung die Absicherung der Pflege garantieren sollen. Heute ist jedoch mehr denn je zur Gesetzlichen auch eine Private Pflegeversicherung erforderlich, um das Risiko der Pflegebedürftigkeit hinreichend abzusichern, ohne dabei privates Vermögen der Familienangehörigen zu gefährden. In der privaten Krankenvollversicherung versicherte Personen sind dagegen ebenfalls verpflichtet mit ihrem Krankenversicherungsunternehmen eine Pflegeversicherung abzuschließen.
Die Einführung der Versicherungspflicht für alle krankenversicherten Personen wurde notwendig, um die Gemeinden zu entlasten, die die Sozialhilfe zu tragen haben, aber auch Familien mit besonders pflegebedürftigen Menschen sollten nun auf das staatliche Solidarsystem setzen können.
Im Rahmen der Pflegeversicherung wird ein sog. Pflegegeld gezahlt, das sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit richtet. Das Pflegegeld wird nicht nur für die stationäre bzw. teilstationäre Pflege gezahlt, sondern auch wenn die Pflege durch ehrenamtlich tätige, z. B. Familienangehörige, vorgenommen wird. Pflegehilfsmittel und Veränderungen in der Wohnung, die durch die Pflegebedürftigkeit entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden.
Was sich zunächst einfach anhört, ist in Wahrheit „ein Kapitel für sich“. Daher lohnt es sich allemal die Pflegeversicherung genauer unter die Lupe zu nehmen.
Im traurigen Ernstfall der Pflegebedürftigkeit sollten Familienangehörige mit diesen und vielen anderen Fragen nicht im Dunklen tappen müssen. In diesem Artikel wird alles Wissenswerte zur gesetzlichen Pflegeversicherung zusammen getragen, damit Betroffene und Verwandte mit den Problemen, die das komplizierte deutsche Sozialversicherungssystem mit sich bringen, nicht alleine gelassen werden.
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