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Gebührenordnung (GOÄ)

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Was ist die GOÄ ?

Die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die regelkonforme Abrechnung aller medizinischen Leistungen, die nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden. Da die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenkassen sehr lückenhaft sind, sind alle sonstigen medizinischen Behandlungen, die darin nicht aufgeführt sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Der Selbstzahler-Patient wird auch Privatpatient genannt.

Da ein approbierter Arzt in Deutschland keine selbstkalkulierten Preise für seine Leistungen verlangen kann, muss er diese stets nach den GOÄ-Ziffern abrechnen. Für jede Behandlung ist dort nach einem Punktesystem ein Gegenwert in Euro widergegeben, der hierfür berechnet werden kann.

Höchstsätze und Hebelfunktionen in der GOÄ/GOZ

Der Arzt kann zwar keine selbst kalkulierten Preise für bestimmte Behandlungen verlangen, sondern muss sich an die Gebührenordnung für Ärzte halten, jedoch kann er die dort aufgeführten Positionen insofern erhöhen, dass er einen Hebel benutzen kann. So lässt sich der dort aufgeführte Wert für eine GOÄ-Position vervielfachen.
Je nach Aufwand der Behandlung fällt dieser Hebel verschieden hoch aus. Der Regelhöchstsatz liegt bei 2,3 und kann ohne Probleme verwendet werden. Allerdings ist auch dies Abhängig von den GOÄ-Positionen und Abschnitten.
Ist eine Behandlung überdurchschnittlich aufwändig, kann auch der Regelhöchstsatz von 2,3 überschritten werden. Mit einer schriftlichen Begründung darf der Arzt die GOÄ-Ziffern bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ hebeln.

Leistungen über dem 3,5 fachen GOÄ – Höchstsatz

Eine Abrechnung über dem 3,5 fachen Satz, dem Höchstsatz der GOÄ, ist eine Liquidierung des Arztes nur dann möglich, wenn dieser über eine Honorarvereinbarung den Patienten auf einen erhöhten Satz aufmerksam gemacht hat. Bei Unfällen ist es also generell nicht möglich, einem Patienten einen Satz zu berechnen, der über den 3,5 fachen Satz hinausgeht, da hier eine vorherige Vereinbarung faktisch nicht möglich ist.
Spezialisten können aber durchaus wesentlich mehr als den 3,5 fachen Satz (Höchstsatz) der GOÄ für ihre Behandlung verlangen. Andernfalls sind viele Ärzte nicht bereit eine Behandlung durchzuführen.

Beim Abschluss einer Krankenhauszusatzversicherung ist darauf zu achten, dass diese auch über dem Höchstsatz der GOÄ leistet, da gerade bei schwierigen Operationen dieses Leistungskriterium sehr wichtig sein kann.

Bei ambulanten Behandlungen ist eine Leistung über dem Höchstsatz der GOÄ zwar nicht so wichtig wie für eine stationäre Zusatzversicherung, jedoch sollte auch eine ambulante Zusatzversicherung möglichst über den Höchstsätzen der GOÄ leisten.
Denn insbesondere gute Privatärzte verkaufen sich ungern “unter Preis” und rechen so häufig auch über dem Höchstsatz der GOÄ ab.

Stationäre Zusatzversicherungen mit Erstattung >3,5fachen GOÄ-Höchstsatz

Folgende stationäre Zusatzversicherungen leisten unter anderem über die GOÄ-Höchstsätze hinaus, sofern eine gültige Honorarvereinbarung mit dem Arzt vorliegt, die auch entsprechend medizinisch begründet wurde:

Zahnzusatzversicherung mit Leistung über 3,5fach GOÄ/GOZ

Auch einige Zahnzusatzversicherungen leisten über den 3,5 fachen Höchstsatz der GOÄ bzw. GOZ hinaus, sofern medizinisch begründbar und dem Versicherer eine Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn vorgelegt wurde.
Insbesondere Parodontologen und in der Implantologie sind höhere Abrechnungen als den 3,5fachen GOÄ/GOZ-Satz üblich.